AGBs

Allgemeine Liefer- u. Zahlungsbedingungen
Förder- u. Krantechnik Meister GmbH gültig ab Juli 2019

§ 1 Geltungsbereich

Die Vertragsbedingungen gelten für alle Kaufverträge, Werklieferung und Montageverträge der Firma Förder- u. Krantechnik Meister GmbH, August-Borsig-Straße 1, 30827 Garbsen gegenüber ihren Kunden und umfassen den gesamten Bereich der Förder- u. Anlagentechnik inklusive aller Dienstleistungen im Fördertechnikservice und Anlagenservice.
Sie gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie gegebenenfalls für die gesondert gefassten Montagebedingungen. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung, bzw. Montage beweglicher Sachen mit denselben Kunden, ohne dass der Verkäufer / Lieferer im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Vertragsbedingungen wird der Verkäufer / Lieferer den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.


§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


(2) Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat, das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. Geringfügige Abweichungen von den Angebotsunterlagen (technische Entwürfe, Pläne, Maße, Preise und Beratung) hat der Auftraggeber hinzunehmen, wenn dadurch die beabsichtige Weiterverwendung nicht beeinträchtigt wird.


§ 3 Preise

Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise des Lieferers ab Werk oder Lager.
Die Preise gelten ab Werk oder Lager grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten, Verpackung und Montage. Die Preise verstehen sich ausschließlich der Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe.
Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn der Auftragsgeber Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnissen vorliegen. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Insbesondere gilt dies für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise gelten für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Im Falle von Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden entsprechende Zuschläge auf den aktuellen Stundensatz aufgeschlagen.


§ 4 Zahlungsbedingungen

Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
(1) Bei Auftragserteilung ein Drittel, bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn ein Drittel, sowie ein Drittel bei Rechnungslegung ohne jeden Abzug.
(2) Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Folge, die Zurückhaltung der Lieferung (§§ 273, 320 BGB).
(3) Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch den Lieferer. Nachdem der Auftraggeber in Verzug gesetzt worden ist, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligem Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen, werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
(5) Der Auftraggeber ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche gelten gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Lieferers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegeben falls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


§ 5 Lieferung und Montage

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart, bzw. vom Lieferer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferer setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Liefertermine oder Lieferfirsten, die Verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu vereinbaren.
Bei vom Lieferer angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
(1) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Gerüste und Arbeitsbühnen, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlagern, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, einen ungehinderten Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gemäß §4 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen sowie des entgangenen Gewinns zu. Fälle von höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten, entbinden von Lieferer von der Einhaltung der Lieferfirst bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, im Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferer haftet nicht, soweit die Verzögerungen oder Unmöglichkeiten der Lieferung auf ein Verschulden seiner Vorlieferanten zurückzuführen sind. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.


§ 6 Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Wurde seitens des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung bzw. ein Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.


§ 7 Mängelhaftung

(1) Die empfangene Ware ist unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften durch den Auftraggeber zu untersuchen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.
(2) Für andere Mängel wird innerhalb von 24 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von zwölf Monaten) nach Inbetriebnahme oder Abnahme Gewähr geleistet. Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nach zutage treten schriftlich zu melden. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommenen Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Den Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Lieferers kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Mängelhaftung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.
(3) Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Haftung übernommen.


§ 8 Schadensersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadensersatzansprüche-, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Auftragssumme begrenzt.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Liefergegenstände bleiben als Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen).
(2) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder so bald Zugriffe Dritter (z.B. Pfändung) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferer ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Lieferer dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat (Mahnung) oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferers. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.


§ 11 Gültigkeit

Sollten einzelne oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

FOERDER - U. KRANTECHNIK MEISTER GMBH
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Tel.: +49 (0) 5131 7089-0
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